Mit dem Tod einer Person geht ihr Vermögen auf den oder die Erben über. Wer keine letztwillige Verfügung hinterlässt, wird nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge beerbt. Dadurch entsteht im Regelfall eine Erbengemeinschaft zwischen den nächsten Verwandten und ggf. einem hinterbliebenen Ehegatten. Die Witwe bzw. der Witwer erbt nur dann allein, wenn weder Abkömmlinge noch Verwandte der sog. zweiten Ordnung vorhanden sind, also keine Schwiegereltern, keine Geschwister des Erblassers oder Abkömmlinge von dessen Geschwistern.
Für viele kinderlose Ehegatten kommt so nach dem Erbfall die böse Überraschung nach. Aber auch durch schlecht vorbereitete letztwillige Verfügungen entsteht leider häufig vermeidbarer Streit. Zwar kann ein Testament grundsätzlich von jedermann eigenhändig wirksam errichtet werden, wenn die Formanforderungen beachtet werden.
Allerdings enthalten selbst verfasste Testamente, auch wenn sie formgültig sind, oft unklare Formulierungen. Viele Erbengemeinschaften entstehen dadurch, dass im Testament nur Gegenstände verteilt, aber kein Gesamtrechtsnachfolger benannt wird. Und wer kennt schon den genauen Unterschied zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis, Vor- und Vollerbe oder Nach- und Schlusserbe?
Vielen ist nicht bewusst, dass ein gemeinschaftliches Ehegattentestament nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten Bindungswirkung entfalten, der überlebende Ehegatte also möglicherweise kein wirksames neues Testament mehr errichten und auch nicht mehr zu Lasten bindend bedachter Personen Schenkungen machen kann.
Der Erstellung eines notariellen Testaments oder eines nur in notarieller Form möglichen Erbvertrages geht in jedem Fall eine sorgfältige Ermittlung des Sachverhalts voraus, bei der nicht nur die Familien- und Vermögensverhältnisse eine Rolle spielen, sondern auch die Auswirkungen lebzeitiger Schenkungen oder die Berücksichtigung besonderer Lebenssituationen wie die Vorbereitung einer Unternehmensnachfolge, Auslandsbezüge und die Versorgung behinderter oder verschuldeter Familienangehöriger.
Ist der Erbfall eingetreten und beruht die Erbfolge auf der gesetzlichen Erbfolge oder auf einer privatschriftlichen letztwilligen Verfügung, muss ein Erbschein ausgestellt werden, mit dem das Erbrecht nachgewiesen wird. Der Erbscheinsantrag kann beim Nachlassgericht, aber auch beim Notar gestellt werden. Hat der Erblasser eine notarielle letztwillige Verfügung errichtet, die eine eindeutige Erbeinsetzung enthält, ist im Regelfall kein Erbschein erforderlich. Sollten Sie die Erbschaft ausschlagen wollen, muss die Erklärung in öffentlicher Form, d.h. beim Notar oder beim Nachlassgericht abgegeben werden.